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Grundkurs Arbeitssicherheit Bau

ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ Seite 3 von 125 © 2012 www.e-schulungen.ch Version B1_12 Die gesetzlichen Pfeiler der Arbeitssicherheit Arbeitsrecht Gesundheitsschutz: AS, BK Arbeitsnehmerschutz Arbeitgeber mussArbeitgeber muss MassnahmenMassnahmen treffentreffen …….. !! nach der Erfahrung notwendignach der Erfahrung notwendig !! nach dem Stand der Techniknach dem Stand der Technik anwendbaranwendbar !! den Verhden Verhäältnissen angemessenltnissen angemessen OR 220 UVG 832.20 ArG 822.11 Mitwirkung der ArbeitnehmendenMitwirkung der Arbeitnehmenden UVG Art.82 Abs 3UVG Art.82 Abs 3 OR, UVG, ArGOR, UVG, ArG Bundesverfassung Art. 110 Arbeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. c. insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten die Arbeitsvermittlung. d. die Allgemeinverbindlich Erklärung von Gesamtarbeitsverträ- gen. Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfall- versicherung. 2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Art. 118 Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Arbeitsgesetz ArG Art. 6 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Ver- hältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die er- forderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. 2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdun- gen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitge-