ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ Seite 4 von 125 © 2012 www.e-schulungen.ch Version B1_12 ber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheits- schutz zu unterstützen. Unfallversicherungsge- setz Präzisierung UVG Art. 82 Allgemeines 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Er- fahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Be- rufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. 3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durch- führung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönli- che Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen rich- tig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Was heisst….? …… nach der Erfahrung notwendig. Nicht die subjektive Wahrnehmung eines Einzelnen, sondern die all- gemeine Erfahrung über gleiche Risiken. …. nach dem Stand der Technik anwendbar. Die Schutzmassnahmen haben sich grundsätzlich auch dem Fort- schritt der Technik und der Arbeitsmethodik anzupassen. !Nach herrschender Auffassung führender Fachleute !Geeignet zur Erfüllung des Gesetzes !Verfahren in der Praxis anwendbar !Wirtschaftliche Aspekte sekundär berücksichtigen Das richtige Gesetz Internet Damit wir immer das richtige und vor allem das aktuellste Gesetz griffbereit haben, gehen wir auf: www.admin.ch => Dokumentationen => Systematische Sammlung oder direkt: http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html